Richtig, aber das ist gewollt. Der 118 OWiG ist als "Auffang-Paragraf" konzipiert, der alles abdecken soll, was von anderen Gesetzen nicht abgedeckt wird.
Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Die Polizei hat nix damit zu tun. Da es eine Ordnungswidrigkeit sein kann, ist das Ordnungsamt zuständig. Und da hängt es dann vom Beamten ab: Ermessessache.In der Praxis hängt das wohl stark von dem Polizisten und ggf. dem Richter ab, die die Fälle bearbeiten werden.
Aber der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, der von Mitgliedern des Bundestages zur Unterstützung beauftragt wird, hat sich damit (hier genauer Nacktbaden auf einem benachbarten Grundstück) beschäftigt und gibt Hilfen zur Abgrenzung nach 118 OWiG und 183a StGB. Ich empfehle die Lektüre:
https://www.bundestag.de/resource/blob/ ... f-data.pdf
Besonders interessant finde ich die Abgrenzung von "Öffentlichkeit" und "Allgemeinheit". Bei Vorwürfen "kommt es nur auf die Beeinträchtigung einer unbestimmten, individuell nicht abgrenzbaren Personenmehrheit an." Ein einzelner Nachbar oder Förster oder Spaziergänger hat also nix zu meckern. Punkt für uns.

LnG Jochen