Eben nicht, siehe Artikel. Der Paragraf gilt nur bei besonders geschützten Räumen, eine öffentliche Sauna zählt nach derzeitiger Rechtsauffassung nicht dazu.
Auch wenn es nicht strafbar ist, ist der Saunabetreiber in solchen Fällen natürlich trotzdem befugt, den Voyeur rauszuwerfen und Hausverbot auszusprechen. Am unbewachten FKK-Strand ist das wiederum schon wieder schwieriger.