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Re: Nacktwandern auf Hauptwanderwegen?

Verfasst: Dienstag 13. Februar 2024, 22:44
von MichaelNaturist
mich hat die Polizei auch schon zweimal die Personalien aufgenommen. Sonst ist nichts passiert.
Da hat mal einer das Ordnungsamt angerufen und mein Nummernschild angegeben. Naja, die Gemeinden sind klamm.
Unsere Gemeinde ist deshalb Spezialist für Strafzettel die gar nicht angebracht sind. Die Ordnungsamte können manchmal keine Verkehrsschilder lesen.
Es gab vor ein paar Jahren mal bei uns ein Nacktwanderer, der von der Polizei gesucht wurde. Da hat eine Frau die Polizei gerufen. Ich habe nie wieder was davon gehört.
https://www.op-marburg.de/lokales/marbu ... 4N4AI.html
Genau dort hat mich wegen eines Anrufs die Polizei auch mal angehalten.
Ich laufe dort weiterhin meistens ohne Probleme nackt. Nur einmal schrie eine Frau herum, sie könnte keine Schwänze leiden
und ich sollte doch Rücksicht auf die Waldbewohner nehmen !?, ein anderer rief mal was aus dem Auto.
Ich gibt eben intolerante Leute denen gefällt das nicht. Aber die gehören zu einer kleinen Minderheit.
Bei unseren Nacktwanderungen mit Horst Kem hatten wir solange ich mitlaufe noch keine Probleme mit der Polizei.
Und das war schon manchmal sehr öffentlich. :) ;)

Re: Nacktwandern auf Hauptwanderwegen?

Verfasst: Donnerstag 15. Februar 2024, 16:54
von Zettrawski
MichaelNaturist hat geschrieben: Samstag 10. Februar 2024, 10:56 Aber daran sieht man mal wie die Staatsanwalt und Richter denken. Einzelne Personen stellen keine Öffentlichkeit da. Ich habe auch schon mal was bezahlen müssen. Mafiastrukturen, Rockerbanden, kriminelle Klans gibt es schon seit Jahrzehnten.
Nur kleine Leute kann man einfacher verurteilen. Ein Rechtspflege aus der Strafabteilung vom Gericht hier im Ort hat mal gesagt, 'es wird kein Recht mehr gesprochen'. Mein Freund war am Gericht. Kurzum, es zeigt sich mal wieder, der veraltete §118 muss weg.
Michael
Der Begriff "Öffentlichkeit" ist an keine Personenzahl gebunden. Er bezeichnet vielmehr einen Ort! "In der Öffentlichkeit" ist jeder Ort, an dem jeder ohne Einschränkung gelangen kann, also ohne Eintritt zu bezahlen, ohne eingeladen geworden zu sein, ohne eine Abzäunung zu überwinden usw.

Re: Nacktwandern auf Hauptwanderwegen?

Verfasst: Freitag 16. Februar 2024, 13:55
von Kartunger
Zettrawski hat geschrieben: Donnerstag 15. Februar 2024, 16:54 ....
Der Begriff "Öffentlichkeit" ist an keine Personenzahl gebunden. Er bezeichnet vielmehr einen Ort! "In der Öffentlichkeit" ist jeder Ort, an dem jeder ohne Einschränkung gelangen kann, also ohne Eintritt zu bezahlen, ohne eingeladen geworden zu sein, ohne eine Abzäunung zu überwinden usw.

Hier liegst du wohl falsch:

Was bedeutet öffentlich im StGB? (Strafgesetzbuch)

Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

Grüße
Kartunger

Re: Nacktwandern auf Hauptwanderwegen?

Verfasst: Freitag 16. Februar 2024, 22:40
von Zettrawski
Beachte: wahrgenommen werden "kann". Das entspricht genau dem, was ich gesagt habe. Es spielt keine Rolle, wieviel Menschen es sehen ("wahrnehmen"), sondern nur der Umstand, dass die Möglichkeit besteht, sprich der Ort die Möglichkeit bietet, dass es Menschen sehen können.

Re: Nacktwandern auf Hauptwanderwegen?

Verfasst: Samstag 17. Februar 2024, 10:37
von MichaelNaturist
Herr Zettrawski,
dies Forum ist für Naturisten und Menschen die gerne nackt sind.
Ein Hafen für Erfahrungsaustausch und Diskussionen.
Dieses Forum ist kein Grammatikforum für Deutsch, auch kein Forum für Begrifflichkeiten. Ich denke, die meisten hier im Form wissen was bei manchen Formulierungen gemeint ist. Herr Zettrawski, SIE sollten sich etwas zurückhalten und sich nicht wie ein Lehrer belehrend verhalten. Sie sind nicht allwissend und die anderen Mitmenschen dumm, die man aufklären muss.
Also, verhalten SIE sich hier im Forum so, für das es geschaffen wurde.

Re: Nacktwandern auf Hauptwanderwegen?

Verfasst: Samstag 17. Februar 2024, 15:13
von Zettrawski
Deine (in Foren ist es üblich, sich zu Duzen, unter FKKlern ohnehin, was soll dieses Sie?) Bevormundung kannst Du bitte stecken lassen!

Kartunger hat mir eine falsche Interpretation des Begriff »Öffentlichkeit« vorgeworfen. Dies wollte er mit einem Zitat aus dem Strafgesetzbuch belegen. Offensichtlich ist er sich dabei nicht bewusst gewesen, dass das letzte Wort, dieses "kann", entscheidend ist.
Er geht davon aus, dass »öffentlich« im rechtlichen Sinne nur ist, wenn ein "größerer Personenkreis" anwesend ist.

Dies ist aber falsch!

Durch das Wort "kann" wird ausgedrückt, dass nur die Möglichkeit bestehen muss, dass ein größerer Personenkreis anwesend sein könnte. Es muss überhaupt niemand real anwesend sein und trotzdem ist es »öffentlich«.

Da auch offensichtlich Du das nicht verstanden hast, was in dem Zitat das Wort »kann« bedeutet, glaubst Du mich attackieren zu müssen, zu können.

Lies bitte das Zitat von Kartunger noch einmal in Ruhe, dann meine Antwort, und dann überlege, ob Deine Reaktion gerechtfertigt war!

Dieses Forum ist für Erfahrungsaustausch und Wissensaustausch, nicht für Aggression und Hass!

Re: Nacktwandern auf Hauptwanderwegen?

Verfasst: Samstag 17. Februar 2024, 15:26
von Wäller
Hier bin ich mit @Zettrawski d'accord.
Wenn wir über die Rechtsprechung reden, dann kommen wir um saubere, eindeutige Formulierungen nicht umhin.
Und das Wort "kann" hat in Gesetzten und Verordnungen hinsichtlich der Bedeutung eine erhebliche Relevanz.

Ob jemand um die Mittagszeit nackt über einen belebten Platz läuft oder nachts durch eine menschenleere Seitenstraße oder Gewerbegebiet, das ist rechtlich kein Unterschied. Es ist beides öffentlicher Bereich in einem Gebiet, in dem die Bewohner nicht mit nackten Menschen rechnen müssen (außerhalb von Ortschaften ist das was anderes)

Re: Nacktwandern auf Hauptwanderwegen?

Verfasst: Donnerstag 2. Mai 2024, 06:50
von Ralf_Natur
Hallo zusammen,

Ich würde auch ganz kurz mal etwas zum 118 OWiG sagen.
Eigentlich ist der Paragraph recht eindeutig, da ja alle 3 Tatbestände gemeinsam erfüllt werden müssen.
Trotzdem gibt es unterschiedliche Interpretationen und damit auch unterschiedliche Urteile.
Ich glaube, man sollte doch im Sinne des Miteinanders einfach überlegen, ob man nun an Feiertagen die Hauptrouten nutzen will.
Wir haben von der Taunus-Nackt-Mountainbike-Gruppe in 2023 zwei Fahrten an den Feiertags-Donnerstagen am Feldberg unternommen. Grundsätzlich gab es keine Probleme, aber wir fanden es irgendwann einfach zu voll. Ich geh doch nicht in die Natur um dann das Gefühl zu haben am Volkswandertag auf dem Weg in der Schlange zu stehen.
Auch wenn wir es nicht unbedingt müssen, ich schicke im Februar jeden Jahres eine Trommel Haribo mit einem Begleitschreiben ( Vorstellung meiner Person, der Gruppe und unserer Motivation) mit meinen Kontaktdaten und Flyern zum Naturistensymbol und GNG e.V. An die zuständigen Polizeistellen.
Das kostet mich nicht viel und ist doch einfach eine gute Möglichkeit, mich bei der Polizei in Erinnerung zu bringen.
Falls wirklich mal jemand ( und wir haben an einem normalen Donnerstag bestimmt 20-50 Begegnungen) beschweren sollte, so kann die Polizei bei mir anrufen, klären ob wir das sind und die müssen erst garnicht ausrücken.

Ansonsten gilt ein sehr freundliches Auftreten und dann kann man in aller Regel seiner Passion nachgehen. 😉

Ich habe die Regionen, in denen wir nackt unterwegs sind als sehr tolerant und freundlich kennen gelernt.
Und dafür bin ich echt sehr dankbar.
Die größten Hürden und Widerstände haben wir eigentlich im eigenen Kopf. 😉

Viele Grüße
Ralf

Re: Nacktwandern auf Hauptwanderwegen?

Verfasst: Donnerstag 2. Mai 2024, 08:30
von MichaelNaturist
§ 118 OWiG – Belästigung der Allgemeinheit  ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Ich war mal vor ein paar Jahren außerhalb der Ortschaft nackt joggen. Zwei Autos standen auf dem Parkplatz. Mich hat dann einer gesehen und mich angezeigt. Das Ordnungsamt schickte mir ein Bescheid von 56 €.
Zwei Jahre später hat eine Frau ein Nacktwanderer im Stadtwald angezeigt. Der wurde dann von der Kripo gesucht.
Es ist doch so, den §118 OwiG kann man auslegen wie man will, da spielen andere Urteile keine Rolle. Es kommt doch darauf an, welcher Beamte das bearbeitet.

Das ist schon lange her, da wurde ein Nacktwanderer in Bayern mal mit dem Polizeihubschrauber gesucht.

Re: Nacktwandern auf Hauptwanderwegen?

Verfasst: Donnerstag 2. Mai 2024, 10:16
von mowgli
§ 118 OWiG – Belästigung der Allgemeinheit  ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Ich war mal vor ein paar Jahren außerhalb der Ortschaft nackt joggen. Zwei Autos standen auf dem Parkplatz. Mich hat dann einer gesehen und mich angezeigt. Das Ordnungsamt schickte mir ein Bescheid von 56 €.


Ich weiss das einem Wanderkumpel genau dasselbe passiert ist. Nach einer schrifftlichen Stellungname wurde die Anzeige fallengelassen. Ich habe alle Unterlagen des Schrifftwechselim Original in der Hand gehabt.