Also ich denke der Paragraph 118 OWiG ist eigentlich relativ klar. Es müssen alle 3 Tatbestände erfüllt werden:
1. Grob ungehörige Handlung,
2. Störung der Allgemeinheit und
3. Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
Eigentlich kann dies durch nacktes Fahrradfahren nicht erfüllt sein.
Aber Gesetze können eben unterschiedlich interpretiert werden und gerade Punkt 2. und 3. bieten Raum für Interpretation.
Wir fahren jetzt schon das dritte Jahr nackt im Taunus, hatten noch keine Probleme, obwohl sogar mal in ne Polizei-Kontrolle geraten sind. Die haben eigentlich Mopeds rausgewunken, aber uns fanden siewogl auch interessant. Kurze Rückfrage bei der Leitstelle, dann durften wir weiter.
Ich melde mich aber auch am Anfang der Saison mit meinen Kontaktdaten, Infoflyern und ner Haribo-Trommel bei den Polizei-Dienststellen. Allein schon, damit es keine Trittbrettfahrer gibt, die eventuell Mist bauen.
Also meine Erfahrung sagt mir, man muss es einfach mal machen! Den Mutigen gehört die Welt und die größten Hürden existieren im eigenen Kopf.